Experten für Ihr Stockwerkeigentum.
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REIBUNGSLOSE BEWIRTSCHAFTUNG VON STOCKWERKEIGENTUM
Sie möchten eine neutrale Verwaltung, in welcher Sie eine Ansprechperson für die Buchhaltung und Bewirtschaftung haben? Zudem möchten Sie eine Bewirtschaftungsfirma, welche Sie kompetent berät, damit Ihr Eigentum seinen Wert beibehält oder gar steigert? – Dann können Sie auf uns zählen. Bei uns profitieren Sie von einer kompetenten Ansprechperson, welche über die Buchhaltung, die Bewirtschaftung und Ihre individuellen Wünsche Bescheid weiss.


Begründung von Stockwerkeigentum/Mieteigentum (STWEG/MEG)
Sie möchten in einem Mehrfamilienhaus Ihre Wohnungen zu Stockwerkeigentum aussondern? – Gerne übernehmen wir für Sie die Begründung (inkl. Wertquotenberechnung) sowie die Ausarbeitung von STWEG-Reglementen.
Natürlich bieten wir auch an, Ihre Tiefgaragenparkplätze zu Miteigentum auszugestalten und erstellen eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung für Sie.
Bewirtschaftung von Stockwerkeigentümergemeinschaften
Gerne verwalten wir Ihre Stockwerkeigentümergemeinschaft. Ob vollumfänglich oder nur zur Teilbewirtschaftung entscheiden Sie. Dabei können wir Ihnen sowohl die administrative (inkl. Korrespondenzen und Buchhaltungen) als auch die technische Bewirtschaftung aus einer Hand (eine Ansprechperson) anbieten. Falls die Stockwerkeigentümer die technische Bewirtschaftung selber vor Ort durchführen möchten, können wir sämtliche Buchhaltungsarbeiten (inkl. Jahresabschluss) sowie die Stockwerkeigentümerversammlung (inkl. Protokollierung) übernehmen.


Buchhaltungen und Jahresabschluss
Ihre Abrechnung wird ausschliesslich von ausgebildeten Buchhaltungsspezialisten im Immobilienbereich bearbeitet. Wir sind überzeugt, dass eine übersichtliche und korrekte Buchhaltung nicht nur Transparenz und Vertrauen schafft, sondern auch heikle Diskussionen zwischen den Stockwerkeigentümern auf ein Minimum reduziert. Profitieren Sie zudem von einer zeitnahen Zustellung der Jahresabschlussunterlagen sowie dem termingerechten Erhalt der abzugsfähigen Kosten für Ihre Steuererklärung.
Warum Sie uns Ihr Stockwerkeigentum anvertrauen sollten
Alles im Griff
Erfahrungswerte
Kompetenz in Zahlen
Übersichtlichkeit bis ins Detail
FAQ Stockwerkeigentum
Stockwerkeigentum ist eine bestimmte Wohnform von mehreren Stockwerkeigentümern und räumt jedem Stockwerkeigentümer das Recht ein, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu nutzen, innen auszubauen, zu verwalten oder zu veräussern.
Das Sonderrecht räumt Ihnen als Stockwerkeigentümer das Recht ein, bestimmte Teile eines Gebäudes (Wohnung, Kellerabteil, etc.) ausschliesslich zu nutzen und innen auszubauen. Damit der Gebäudeteil als Sonderrecht ausgeschieden werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- In sich abgeschlossen (die Stockwerkeinheit muss zwingend in sich abgeschlossen sein)
- Wirtschaftliche Einheit (die zu einer Stockwerkeinheit zusammengefassten Räume sollen eine wirtschaftliche Einheit bilden und für sich existenzfähig sein)
- Eigener Zugang (der Zugang kommt immer von einem gemeinschaftlichen Teil, innerhalb oder ausserhalb des Gebäudes)
Die Wertquote ist die Verhältniszahl, die den Umfang der Berechtigung eines einzelnen Stockwerkeigentümers zur gesamten Stockwerkeigentümergemeinschaft ausdrückt und somit die Eigentumsverhältnisse zur Gesamtliegenschaft zeigt. Die Wertquote ist im Begründungsakt ersichtlich. Zudem ist sie entscheidend für die Rechte (Stimmrecht, Recht für die Verteilung von finanziellen Leistungen) und Pflichten (Verteilung der gemeinschaftlichen Kosten).
Für das komplette Grundstück wird Stockwerkeigentum begründet. Daraus ergeben sich gemeinschaftliche Teile (Grundstück, Treppenhaus, Heizungsraum, etc.), Teile im Sonderrecht (Wohnung, Bastelraum, Garagenbox, etc.) und allenfalls ausschliessliche Benützungsrechte (Balkon, Gartenterrasse, Tiefgaragenparkplätze, etc.)
Beim Kauf einer Stockwerkeigentumseinheit sollte die Begründung, das Reglement, die letzten Abrechnungen sowie die letzten Protokolle vom Verkäufer verlangt werden. Mithilfe dieser Dokumente ist man in der Lage, die Rechte und Pflichten abzuschätzen, die anfallenden gemeinschaftlichen Kosten zu eruieren und sich über die aktuellen Themen an der Stockwerkeigentümerversammlung zu informieren. Des Weiteren empfehlen wir, sich über die bereits abgeschlossenen sowie die bevorstehenden Sanierungen in Kenntnis zu setzen. Auch sollte beim Kauf die Höhe des Erneuerungsfonds (EFO) Achtung geschenkt werden. Achten Sie vor der öffentlichen Beurkundung darauf, dass Sie eine schriftliche Bestätigung vom Verkäufer oder der aktuellen Verwaltung erhalten, um sicherzustellen, dass keine STWEG-Beiträge ausstehend sind. So können Sie sich vor unliebsamen Folgen schützen.
Nein, die Rechte ergeben sich aus dem Reglement. Die Eigentumswohnung darf innen ausgebaut und verändert werden, jedoch dürfen beispielsweise keine Öffnungen von tragenden Wänden ohne Genehmigung der Stockwerkeigentümergemeinschaft durchgeführt werden.
In den meisten Fällen sind die Balkone nicht für den Bestand oder die Konstruktion des Gebäudes entscheidend. Jedoch prägen sie das äussere Aussehen des Gebäudes stark, weshalb sie zumeist nicht als Sonderrecht ausgeschieden werden können. Der innere Teil des Balkons ist sonderrechtsfähig oder vielfach im ausschliesslichen Benützungsrecht.
Das Grundstück (inkl. Garten) gehört zwingend der Stockwerkeigentümergemeinschaft (Art. 712b Abs. 2 ZGB). Jedoch kommt es häufig vor, dass ein ausschliessliches Benützungsrecht reglementarisch den Erdgeschosseigentümer eingeräumt wird. Ein Sondernutzungsrecht (Synonym für ausschliessliches Benützungsrecht) geht klar weniger weit als das Sonderrecht, gibt dem Sondernutzungsberechtigten die Erlaubnis, diesen Anteil ausschliesslich zu benutzen. Die entsprechende Fläche ist in den Begründungsplänen ersichtlich.
In vielen Stockwerkeigentümer-Reglementen wird eine Äufnung (Einlage) zwischen 0,2% bis 0,5% vom Gebäudeversicherungsneuwert empfohlen. Da in der Praxis der Erneuerungsfonds zu tief geäufnet wird und der Betrag bei Sanierungen bei weitem nicht ausreicht, empfehlen wir eine Äufnung des Erneuerungsfonds von mindestens 0.5% des Gebäudeversicherungsneuwertes. Ansonsten besteht die Gefahr, dass eine umfassende Sanierung mittels Sondereinlagen finanziert werden muss. Dies kann für Stockwerkeigentümer, welche im Pensionsalter oder sonst knapp mit der Tragbarkeitsberechnung bei der finanzierenden Bank sind, unliebsame Folgen (wie Wohnungsverkauf innerhalb kurzer Zeit) haben.